Die Beträge können verrechnet werden, so dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4‘240.45 zu bezahlen hat (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 14 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Teilentscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Januar 2019 nichtig ist. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.