Die geltend gemachten Beträge scheinen angesichts der Bedeutung der Streitsache angemessen. 29.5 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind ¾ der Parteikosten der Berufungsbeklagten von CHF 6‘746.05, ausmachend CHF 5‘059.55, der Berufungsklägerin aufzuerlegen und ¼ der Parteikosten der Berufungsklägerin von CHF 3‘276.30, ausmachend CHF 819.10, sind der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen tragen die Parteien ihre Parteikosten selbst. Die Beträge können verrechnet werden, so dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4‘240.45 zu bezahlen hat (vgl. Art.