In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50 Prozent davon, ausmachend somit maximal CHF 10‘620.00 (Art. 7 Abs. 1 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 29.4.2 Rechtsanwältin B.________ macht mit ihrer Kostennote vom 28. Oktober 2019 (pag. 313) ein Honorar von CHF 2‘970.00 (ohne MWST), Auslagen von CHF 72.00 und einen Mehrwertsteuerbetrag von CHF 234.30 (7.7 % auf CHF 3‘043.00) geltend, ausmachend insgesamt CHF 3‘276.30. Rechtsanwalt D.__