BSG 161.12]) werden die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren auf CHF 6‘000.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin zu ¾, ausmachend CHF 4‘500.00, und der Berufungsbeklagten zu ¼, ausmachend CHF 1‘500.00, zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag wird mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6‘000.00 verrechnet (Art. 111