BSG 161.12]). 29.3.2 Da es sich bei der beantragten Aufhebung des Unterhaltbeitrags von CHF 4‘600.00 für die Zeit vom 2. Juli 2017 bis zum 31. August 2018 und von CHF 4‘093.00 ab dem 1. September 2018 um eine monatlich wiederkehrende Leistung handelt, ist dieser Geldbetrag zur Bestimmung des Streitwerts zu kapitalisieren (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Dabei erfolgt in Verfahren nach (Art. 307 i.V.m.) Art. 276 ZPO gemäss Praxisfestlegung der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2011 eine Kapitalisierung auf das dreifache der jährlichen Leistung (Faktor 36;