29. Oberinstanzliche Prozesskosten 29.1 Im Berufungsverfahren werden die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung – auch in familienrechtlichen Angelenheiten praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 95 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend ist keine Partei mit ihren Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen, weshalb beide Parteien anteilsmässig kostenpflichtig werden. 29.2 Die Berufungsklägerin dringt einzig bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz zur Regelung des persönlichen Verkehrs durch.