26. Fraglich bleibt damit, ob diese Unterhaltspflicht auch nach der Aufhebung des Zusammenlebens besteht. Diese Frage ist zu bejahen: Wer Kinder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen hat, ist auch nach der Trennung gehalten, Beistand zu leisten; dies auch in finanzieller Hinsicht (BÜCHLER/VETTERLI, FamKomm, a.a.O., N. 12 zu Art. 17 PartG; SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 27 PartG). Bei der Festlegung des allfällig geschuldeten Geldbeitrages nach Art. 17 PartG ist entsprechend auch der Unterhaltsbedarf des Kindes mit einzubeziehen (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 27 PartG; vgl. auch GRÜTTER/SUMMERMATTER, a.a.