25. In Ergänzung zu Art. 13 PartG (vgl. GRÜTTER/SUMMERMATTER, a.a.O., S. 452; STE- PHAN WOLF/GIAN SANDRO GENNA, in: Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, 2007, N. 49 zu Art. 13 PartG) hält Art. 27 Abs. 1 (Teil-)Satz 1 PartG fest, dass eine Partnerin ihrer Partnerin, wenn diese Kinder hat, in der Erfüllung der Unterhaltspflicht in angemessener Weise beisteht. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf Kinder, die – auf Wunsch beider Partnerinnen – während der Dauer der Part-