Der Gesetzgeber habe aber das Entstehen von Unterhaltspflichten gegenüber nicht biologischen Kinders eines anderen Partners eindeutig von der vorgängigen Entstehung eines Kindesverhältnisses abhängig gemacht. Da vorliegend unbestrittenermassen kein Kindesverhältnis zwischen der Berufungsklägerin und den Kindern der Berufungsbeklagten bestehe, falle ein nachpartnerschaftlicher Kinderunterhalt nicht in Betracht (Berufung, Ziff. 10 pag. 245). Die Vorinstanz hätte diesen auch nicht im Rahmen von Art. 13 PartG festsetzen dürfen; die Aufwendungen der Kinder der Berufungsbeklagten müssten in deren Bedarfsrechnung völlig ausser Acht bleiben.