Diese Bestimmung sei vorliegend aber gerade nicht anwendbar. Hätte der Gesetzgeber eine allgemeine nachpartnerschaftliche Unterhaltspflicht eines homosexuellen oder heterosexuellen Partners gegenüber Kindern des anderen Partners begründen wollen, hätte er dies getan (Berufung, Ziff. 9 pag. 243 ff.). Der Gesetzgeber habe aber das Entstehen von Unterhaltspflichten gegenüber nicht biologischen Kinders eines anderen Partners eindeutig von der vorgängigen Entstehung eines Kindesverhältnisses abhängig gemacht.