Etwas anders ergibt sich auch nicht aus BGE 145 III 436 E. 4 S. 438 ff.: In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht zwar fest, ein in Verletzung der richterlichen Kompetenzattraktion ergangener KESB-Entscheid sei nicht nichtig, sei doch der nachträglich eingetretene Zuständigkeitsverlust jedenfalls nicht «offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar» und habe die KESB im Bereich ihrer genuinen Kernzuständigkeit entschieden. Vorliegend ist aber die sachliche Unzuständigkeit zumindest leicht erkennbar und die Vorinstanz hat auch nicht «im Bereich ihrer genuinen Kernzuständigkeit» entschieden.