20. Die Vorinstanz war nach dem Gesagten für die Regelung des persönlichen Verkehrs sachlich nicht zuständig. Damit ist ihr Teilentscheid vom 30. Januar 2019 nichtig; die Rechtssicherheit wird vorliegend durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; 138 II 501 E. 3.1 S. 503). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus BGE 145 III 436 E. 4 S. 438 ff.: