Die in der Lehre zur heutigen Gesetzesregelung geäusserten Bedenken sind zwar überzeugend. Es ergeben sich daraus jedoch keine triftigen Gründe dafür, dass der klare Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 PartG, der durch die Gesetzessystematik und die Botschaft bestätigt wird (oben E. 19.2), nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. So wird denn auch in der Lehre nicht die Ansicht vertreten, nach dem wahren Rechtssinn bestehe eine Annexzuständigkeit des Trennungs- oder Auflösungsgerichts. Vielmehr wird davon ausgegangen, nach der geltenden Gesetzesregelung sei eben in jedem Fall die Kindesschutzbehörde zuständig.