9 stand nur dann gebührend Rechnung zu tragen, wenn es auch für die Beurteilung der Kinderbelange zuständig sei (GRÜTTER/SUMMERMATTER, a.a.O., S. 466). Die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde (bzw. Kindesschutzbehörde) für Fragen des persönlichen Verkehrs könne somit zu einer unbefriedigenden Gabelung des Rechtswegs führen (BOOS/BÜCHLER, a.a.O., N. 45 zu Art. 27 PartG; ANDREA BÜCH- LER/