MYRIAM GRÜTTER/DANIEL SUMMERMATTER, FamPra.ch 2004 S. 465). Eine Annexzuständigkeit des Gerichts wäre aufgrund der Sachnähe und aus prozessökonomischen Gründen angezeigt gewesen (BOOS/BÜCHLER, a.a.O., N. 45 zu Art. 27 PartG). Einerseits könnten sich nämlich an den Kinderbelangen weitere Streitigkeiten entzünden, die sich generell auf die Bereitschaft, zu einer gütlichen Einigung Hand zu bieten, auswirkten (GRÜTTER/SUMMERMATTER, a.a.O., S. 465).