18. Umstritten ist die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Berufungsklägerin und den Kindern E.________ sowie F.________. Als Prozessvoraussetzung ist die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Das obere kantonale Gericht prüft nicht nur die eigene sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen, sondern auch die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz (Urteile des Bundesgerichts 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 142 III 515; 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 III 137;