17. Die Berufungsbeklagte wirft der Berufungsklägerin Rechtsmissbrauch und ein Art. 2 ZGB verletzendes Verhalten vor (Berufungsantwort, Rz. 30 pag. 283). Die Berufungsklägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren Ausführungen zum Besuchsrecht gemacht (Berufungsantwort, Rz. 29 pag. 283). Nach der gerichtlichen Genehmigung der Vereinbarung habe sie sich nicht ablehnend dazu vernehmen lassen. Damit habe sich die Berufungsklägerin eingelassen. Sie berufe sich erstmals im oberinstanzlichen Verfahren auf die Unzuständigkeit der Vorinstanz.