16. Dagegen bringt die Berufungsklägerin vor, das Gericht hätte zwar bei einer Stiefkindadoption gestützt auf Art. 27a PartG betreffend den persönlichen Verkehr tätig werden können (Berufung, Ziff. 9 pag. 245). Vorliegend sei aber keine Adoption erfolgt, da die Parteien bei Inkrafttreten des neuen Adoptionsrechts längst getrennt gewesen seien (Berufung, Ziff. 7 a.E. pag. 243). Die Vorinstanz habe deshalb die Vereinbarung nicht genehmigen dürfen; sie habe damit Art. 27 Abs. 2 PartG umgangen (Berufung, Ziff. 10 pag. 245). Die Vereinbarung enthalte denn auch keinen Genehmigungsantrag.