Der persönliche Verkehr zwischen der Berufungsklägerin und den Kindern E.________ sowie F.________ sei vorliegend ein wichtiger zu regelnder Bereich im Verfahren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Damit alle Nebenfolgen der Auflösung geregelt würden und da die von den Parteien geschlossene Vereinbarung klar dem Kindeswohl entspreche, habe das Gericht die Vereinbarung genehmigt.