So führte sie aus (angefochtener Entscheid, E. 15 pag. 129/131), gemäss dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 PartG wäre dafür an sich die Vormundschaftsbehörde sachlich zuständig. Dies gelte grundsätzlich auch, wenn – wie vorliegend – ein Verfahren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vor einem Zivilgericht hängig sei. Warum der Zivilrichter in diesem Fall aber nicht auch über das Besuchsrecht entscheiden könne, sei nicht nachvollziehbar und werde in der Lehre kritisiert. Diese Kritik sei berechtigt. Der persönliche Verkehr zwischen der Berufungsklägerin und den Kindern E.___