7 Verkehr zwischen der Berufungsklägerin und den Kindern E.________ und F.________ gut und erhob ihn zum Urteil (vgl. oben E. 10.2). Die Vorinstanz eröffnete diesen Teilentscheid ohne Begründung. Dem angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2019 (schriftlich begründet am 3. September 2019) lassen sich jedoch die Überlegungen der Vorinstanz entnehmen, von welchen sie sich dabei leiten liess. So führte sie aus (angefochtener Entscheid, E. 15 pag. 129/131), gemäss dem Wortlaut von Art.