«Die Vormundschaftsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Artikel 274a ZGB bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen.» Art. 274a Abs. 1 ZGB sieht vor, dass bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen (als den Eltern im rechtlichen Sinne) eingeräumt werden kann, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. 15. Die Vorinstanz hiess am 30. Januar 2019 den (in Form der Vereinbarung vom 30. Januar 2019 formulierten) gemeinsamen Antrag der Parteien zum persönlichen