III. Regelung des persönlichen Verkehrs 13. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 PartG vor: Da nach dieser Bestimmung die Vormundschaftsbehörde für die Regelung des persönlichen Verkehrs sachlich zuständig wäre, hätte die Vorinstanz die von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinderkontakte nicht genehmigen dürfen.