Aus der Berufung ergibt sich, dass die Berufungsklägerin die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs verlangt, weil ihrer Ansicht nach die Vorinstanz in diesem Punkt sachlich nicht zuständig war (Ziff. 10 pag. 245). Zu Dispositiv-Ziffer 4 führt die Berufungsklägerin aus (Ziff. 12 pag. 245 und pag. 247), sie sei bei korrekter Berechnung der Unterhaltsbeiträge ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen, womit die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterhalt habe; sie beantragt damit sinngemäss die Abweisung von Ziffer 4 des Gesuchs der Berufungsbeklagten (Zahlung von Unterhaltsbeiträgen).