Die Berufungsklägerin beantragt einzig die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Entscheids. Rechtsbegehren sind indessen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Begründung der Rechtsschriften auszulegen (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts 4D_20/2018 vom 11. Juni 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus der Berufung ergibt sich, dass die Berufungsklägerin die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs verlangt, weil ihrer Ansicht nach die Vorinstanz in diesem Punkt sachlich nicht zuständig war (Ziff.