8. Mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2019 beantragte die Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist (pag. 267 ff.). II. Formelles 9. Die Berufung hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.). Erforderlich ist dabei grundsätzlich ein reformatorischer Antrag (Urteil des Bundesgerichts 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2). Die Berufungsklägerin darf sich mithin nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache selbst stellen.