Die Berufungsklägerin rügt zusammengefasst zwei Rechtsverletzungen: Erstens hätte die Vorinstanz die von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinderkontakte nicht genehmigen dürfen, da dafür nach Art. 27 Abs. 2 PartG die Vormundschaftsbehörde zuständig wäre. Zweitens hätte die Vorinstanz bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge die Kosten für die beiden Kinder E.________ und F.________ nicht zum Lebensunterhalt der Berufungsbeklagten i.S.v. Art. 13 PartG rechnen dürfen.