5. Mit Verfügung vom 1. November 2018, welche sowohl das Hauptverfahren um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als auch das vorliegende Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen betraf, wurden die Parteien zu einer zweiten Einigungsverhandlung am 30. Januar 2019 vorgeladen (angefochtener Entscheid, E. 3 pag. 123). Im Rahmen dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend Kinderkontakte ab (pag. 81 ff. CIV 18 1524 [Auflösungsverfahren]). Das Regionalgericht Bern-Mittelland genehmigte die Vereinbarung am selben Tag (Verfügung vom 30. Januar 2019, pag. 87 ff. CIV 18 1524 [Auflösungsverfahren]).