3. Das Besuchs- und Ferienrecht der Gesuchsgegnerin mit den Kindern E.________ und F.________ sei wie folgt festzulegen: [Detailregelung]; 4. Die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, der Gesuchstellerin während der Trennungszeit seit dem 02. Juli 2017 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in – nach Gewährung der Auskunft über die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin – noch zu beziffernder Höhe, jedoch mindestens betragend - ab dem 02. Juli 2017: CHF 4‘580.00; - ab dem 01. September 2018: 4‘470.00;