Der nach Art. 13 PartG zu leistende partnerschaftliche Unterhalt umfasst in persönlicher Hinsicht auch Kinder eines Partners, die ständig im gleichen Haushalt leben. Diese Unterhaltspflicht bleibt auch nach der Aufhebung des Zusammenlebens während der Dauer des Auflösungsverfahrens bestehen (E. 21-27). Erwägungen: I. Prozessgeschichte