Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 19 477 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2020 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrich- ter Schlup Gerichtsschreiberin Marti-Schreier Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Gesuchsgegnerin/Berufungsklägerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Art. 307 i.V.m. Art. 276 ZPO) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 31. Mai 2019 (schriftlich begründet am 3. Septem- ber 2019; CIV 18 3897) Regeste: Genehmigung einer Vereinbarung der Parteien (Art. 279 ZPO); Kinderbelange Art. 279 ZPO ist nicht anwendbar auf Kinderbelange; in diesem Bereich abgeschlossene Vereinbarungen sind als gemeinsamer Antrag der Parteien an das Gericht zur Regelung der Kinderbelange zu verstehen. Mit der Genehmigung der Vereinbarung entscheidet das Gericht in dem Sinne, dass es den gemeinsamen Antrag der Parteien gutheisst und zum Urteil erhebt (E. 10.2). Eingetragene Partnerschaft; Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 27 Abs. 2 PartG); sachliche Zuständigkeit Für die Regelung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr zwischen einer eingetragenen Partnerin und den Kindern ihrer Partnerin ist die Kindesschutzbehörde sachlich zuständig. Der Entscheid des in dieser Sache unzuständigen Regionalgerichts ist nichtig (E. 13-20). Eingetragene Partnerschaft; Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Auflösungs- verfahrens; Berechnung des Lebensunterhalts (Art. 13 PartG) Der nach Art. 13 PartG zu leistende partnerschaftliche Unterhalt umfasst in persönlicher Hinsicht auch Kinder eines Partners, die ständig im gleichen Haushalt leben. Diese Unter- haltspflicht bleibt auch nach der Aufhebung des Zusammenlebens während der Dauer des Auflösungsverfahrens bestehen (E. 21-27). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. C.________ (Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte) und A.________ (Gesuchsgeg- nerin, Berufungsklägerin) entschlossen sich im Rahmen ihrer Partnerschaft ge- meinsam zur Elternschaft mittels bei der Gesuchstellerin durchgeführter Insemina- tion (sog. «offener Spender») in einer Klinik in Kopenhagen (vgl. pag. 7, pag. 53). Im Jahr 2011 kamen E.________ und F.________ zur Welt. 2. Am 9. April 2013 liessen die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin ihre Part- nerschaft eintragen (KB 5, CIV 18 1524 [Auflösungsverfahren]). 3. Am 12. März 2018 reichte die Gesuchstellerin beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Klage zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ein (pag. 1 ff. CIV 18 1524). 4. Am 2. Juli 2018 stellte sie Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Auflö- sungsverfahren wie folgt (pag. 1 ff.): «1. Es sei festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit dem 01. Januar 2017 auf- gehoben sei und die Parteien seien zum Getrenntleben berechtigt zu erklären; 2 2. [Zuteilung partnerschaftliches Haus an Gesuchstellerin]; 3. Das Besuchs- und Ferienrecht der Gesuchsgegnerin mit den Kindern E.________ und F.________ sei wie folgt festzulegen: [Detailregelung]; 4. Die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, der Gesuchstellerin während der Trennungszeit seit dem 02. Juli 2017 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in – nach Gewährung der Aus- kunft über die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin – noch zu beziffernder Höhe, jedoch mindestens betragend - ab dem 02. Juli 2017: CHF 4‘580.00; - ab dem 01. September 2018: 4‘470.00; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST.» 5. Mit Verfügung vom 1. November 2018, welche sowohl das Hauptverfahren um Auf- lösung der eingetragenen Partnerschaft als auch das vorliegende Verfahren um Er- lass vorsorglicher Massnahmen betraf, wurden die Parteien zu einer zweiten Eini- gungsverhandlung am 30. Januar 2019 vorgeladen (angefochtener Entscheid, E. 3 pag. 123). Im Rahmen dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinba- rung betreffend Kinderkontakte ab (pag. 81 ff. CIV 18 1524 [Auflösungsverfahren]). Das Regionalgericht Bern-Mittelland genehmigte die Vereinbarung am selben Tag (Verfügung vom 30. Januar 2019, pag. 87 ff. CIV 18 1524 [Auflösungsverfahren]). 6. Am 31. Mai 2019 (pag. 87 ff.; begründet am 3. September 2019, pag. 121 ff.) ent- schied das Regionalgericht Bern-Mittelland wie folgt: «1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 01. Januar 2017 aufgehoben worden ist und die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. [Zuteilung partnerschaftliches Haus an Gesuchstellerin]. 3. Es wird festgestellt, dass die Parteien am 30.1.2019 eine Vereinbarung – gerichtlich genehmigt am selben Datum – betreffend den Kontakten zwischen A.________ und den Kindern E.________ sowie F.________ getroffen haben. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Unterhaltsbeiträge zahlbar monatlich im Voraus zu bezahlen: a. Rückwirkend vom 2. Juli 2017 bis 31. August 2018 monatlich CHF 4‘600.00. b. Rückwirkend ab 1. September 2018 monatlich CHF 4‘093.00. Bei den vorstehenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen wurden allfällig für die rückwirkende Zeit von A.________ für C.________ und/oder die Kinder E.________ sowie F.________ geleistete Unterhaltszahlungen, erbrachte Unterhaltsleistungen nicht in Abzug gebracht. Allfällige diesbe- zügliche Ansprüche sind im Hauptverfahren der Parteien geltend zu machen. Die beiliegenden berichtigten Berechnungstabellen für Unterhaltsbeiträge bilden Bestandteil des vorliegenden Entscheids. 5. [Auferlegung Gerichtskosten je zur Hälfte]. 3 6. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 7. Soweit über die vorstehenden Ziffern 1 bis und mit 6 hinausgehend, wird das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen vom 2.7.2018 abgewiesen.» 7. Am 16. September 2019 erhob die Gesuchsgegnerin beim Obergericht des Kan- tons Bern Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (pag. 237 ff.): «1. Ziff. 3., 4., 5. und 6. des Entscheides der Vorinstanz vom 03.09.2019 seien aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» Die Berufungsklägerin rügt zusammengefasst zwei Rechtsverletzungen: Erstens hätte die Vorinstanz die von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kin- derkontakte nicht genehmigen dürfen, da dafür nach Art. 27 Abs. 2 PartG die Vor- mundschaftsbehörde zuständig wäre. Zweitens hätte die Vorinstanz bei der Be- rechnung der Unterhaltsbeiträge die Kosten für die beiden Kinder E.________ und F.________ nicht zum Lebensunterhalt der Berufungsbeklagten i.S.v. Art. 13 PartG rechnen dürfen. 8. Mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2019 beantragte die Gesuchsteller- in/Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist (pag. 267 ff.). II. Formelles 9. Die Berufung hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.). Erforderlich ist dabei grundsätzlich ein reformatorischer Antrag (Urteil des Bundesgerichts 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2). Die Berufungsklägerin darf sich mithin nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochte- nen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache selbst stellen. Die Berufungsklägerin beantragt einzig die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Entscheids. Rechtsbegehren sind indessen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Begründung der Rechtsschriften auszule- gen (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts 4D_20/2018 vom 11. Juni 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus der Berufung ergibt sich, dass die Berufungsklägerin die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs verlangt, weil ihrer Ansicht nach die Vorinstanz in diesem Punkt sachlich nicht zuständig war (Ziff. 10 pag. 245). Zu Dispositiv-Ziffer 4 führt die Berufungs- klägerin aus (Ziff. 12 pag. 245 und pag. 247), sie sei bei korrekter Berechnung der Unterhaltsbeiträge ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen, womit die Berufungsbe- klagte keinen Anspruch auf Unterhalt habe; sie beantragt damit sinngemäss die Abweisung von Ziffer 4 des Gesuchs der Berufungsbeklagten (Zahlung von Unter- haltsbeiträgen). Die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 betreffen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung: Dazu lässt sich der Berufung entnehmen, Gerichts- und Par- 4 teikosten seien vollständig der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Ziff. 13 pag. 247). Die so ausgelegten Rechtsbegehren der Berufungsklägerin sind zuläs- sig. 10. Die Berufungsbeklagte macht geltend, auf die Berufung sei nicht einzutreten, so- weit die Berufungsklägerin Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids (Fest- stellung der gerichtlichen Genehmigung der zwischen den Parteien abgeschlosse- nen Vereinbarung betreffend persönlichen Verkehr) anfechte (Berufungsantwort, Rz. 4 pag. 269, Rz. 32 pag. 283). Die Berufungsklägerin habe es unterlassen, ge- gen die Genehmigungsverfügung vom 30. Januar 2019 ein Rechtsmittel zu ergrei- fen. Ihr erwachse aus der blossen Feststellung der bereits erfolgten Genehmigung kein Nachteil, weshalb auf ihr diesbezügliches Begehren nicht einzutreten sei. 10.1 Für das Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gelten nach Art. 307 ZPO die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren (Art. 274 ff. ZPO) sinngemäss. Nach Art. 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO trifft das Gericht während laufendem Auflösungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. In diesem Verfahren ist Art. 279 ZPO zur Genehmigung von zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen durch das Gericht analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 142 III 518; vgl. RONNIE BETTLER, Der gerichtliche Vergleich nach Art. 241 ZPO, AJP 2018 S. 1490; ANNET- TE SPYCHER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 46 zu Art. 279 ZPO). Nach Art. 279 Abs. 2 ZPO ist die Vereinbarung erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat; sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen. «Rechtsgültigkeit» in diesem Sinne ist jedoch nicht gleichbedeutend mit «Rechtskraft»; vielmehr ist die rechtsgültig genehmigte Vereinbarung – wie ausgeführt – in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen und ist sodann mit dem im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Rechtsmittel anfechtbar (vgl. SPYCHER, a.a.O., N. 36 und N. 43 zu Art. 279 ZPO). 10.2 Art. 279 ZPO ist indessen nicht anwendbar auf Kinderbelange, da diese der Partei- disposition entzogen sind; in diesem Bereich abgeschlossene Vereinbarungen sind als gemeinsamer Antrag der Parteien an das Gericht zur Regelung der Kinderbe- lange zu verstehen (BGE 143 III 361 E. 7.3.1 S. 364). Die Verfügung vom 30. Ja- nuar 2019 ist folglich in dem Sinne zu verstehen, dass die Vorinstanz den (in Form der Vereinbarung vom 30. Januar 2019 formulierten) gemeinsamen Antrag der Par- teien zum persönlichen Verkehr zwischen der Berufungsklägerin und den Kindern E.________ und F.________ gutgeheissen und zum Urteil erhoben hat. Es handelt sich bei der Verfügung vom 30. Januar 2019 somit um einen Teilentscheid betref- fend Regelung des persönlichen Verkehrs. Die Feststellung in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids ist mithin rein deklaratorisch und hat keine eigenständi- ge Bedeutung. Der Entscheid betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs ist folglich an sich nicht mehr anfechtbar. 10.3 Die Berufungsklägerin macht indessen geltend, die Vorinstanz sei zum Entscheid über den persönlichen Verkehr sachlich nicht zuständig gewesen. Entscheidet eine sachlich unzuständige Behörde, kann dies die Nichtigkeit des Entscheids nach sich ziehen; diese ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von 5 Amtes wegen zu beachten (BGE 145 III 436 E. 4 S. 438; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; 139 III 273 E. 2.1 S. 276; 139 II 243 E. 11.2 S. 260; 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_191/2019 vom 5. November 2019 E. 4.2.3, zur Publikation vorgesehen). Dies gilt auch für ei- nen rechtskräftigen Entscheid (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260). Der Vorwurf der sachlichen Unzuständigkeit ist somit zu prüfen (unten E. 13 ff.). 11. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung – unter Vorbehalt der Begründungsobliegenheit (dazu sogleich E. 12) – einzutreten. 12. 12.1 Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO); sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2). Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO sowohl die unrichtige Rechtsanwendung (Bst. a) wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Bst. b) geltend gemacht wer- den. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet zu erfolgen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erach- tet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzli- chen Erwägungen genau bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; 4A_68/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2). Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine rich- terliche Beurteilung des Streits vorliegt. Das Berufungsverfahren ist keine blosse Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteile des Bundesgerichts 4A_413/2015 vom 5. November 2015 E. 3.4.1; 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 5.2.1), sondern auf die Überprüfung und Korrektur des erst- instanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandun- gen ausgerichtet (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Entsprechend ist es am Beru- fungskläger, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrecht erhalten lassen (Urteile des Bundesge- richts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3 und 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014 E. 3.1). Er muss dabei mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestrei- tungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der gel- tend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern ZK 19 597 vom 3. Dezember 2019 E. 1.1; ZK 16 508 vom 27. April 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder de- ren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; Ur- teile des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1); denn es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Ak- ten und die Rechtsschriften der Vorinstanz von Amtes wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (Urteile des Obergerichts des 6 Kantons Bern ZK 19 597 vom 3. Dezember 2019 E. 1.1; ZK 16 508 vom 27. April 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 12.2 Diese Grundsätze übersieht die Berufungsklägerin, wenn sie die Feststellung in E. 13 des angefochtenen Entscheids, wonach sich die Parteien gemeinsam zur El- ternschaft der beiden Kinder E.________ und F.________ entschlossen hätten, in Frage stellen will. So bezeichnet sie diese Feststellung zwar als «aktenwidrig», bringt zur Begründung aber lediglich die Behauptung vor, sie habe «in den ver- schiedenen Eingaben (…) im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt ausgeführt», dass sie «explizit keine Kinder wünschte» (Berufung, Ziff. 1 pag. 239). Sie habe dem «drängenden Wunsch der Berufungsbeklagten einzig daher nach» gegeben, «weil ansonsten die Beziehung gescheitert wäre». Diese Behauptungen bleiben je- doch gänzlich unbelegt. Konkrete Aktenstücke, aus denen sich diese Behauptun- gen ergeben sollen, nennt die Berufungsklägerin nicht, und es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, selbst in den Akten nach diesen Behauptungen zu forschen. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen ist unzulässig. Damit ist von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auszugehen, wonach sich die Parteien gemeinsam zur Elternschaft entschlossen hatten. III. Regelung des persönlichen Verkehrs 13. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 PartG vor: Da nach dieser Bestimmung die Vormundschaftsbehörde für die Regelung des persönlichen Verkehrs sachlich zuständig wäre, hätte die Vorinstanz die von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinderkontakte nicht ge- nehmigen dürfen. 14. Zwischen der Berufungsklägerin und den beiden leiblichen Kindern der Berufungs- beklagten, E.________ und F.________, besteht kein Kindesverhältnis (angefoch- tener Entscheid, E. 13 pag. 129). Von der seit dem 1. Januar 2018 bestehenden Möglichkeit der Stiefkindadoption (vgl. Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Art. 27a PartG) hat die – damals bereits von der Berufungsbeklagten getrennte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10 pag. 127) – Berufungsklägerin keinen Gebrauch gemacht. Für den Anspruch auf persönlichen Verkehr ist deshalb Art. 27 Abs. 2 PartG einschlägig, der wie folgt lautet: «Die Vormundschaftsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Artikel 274a ZGB bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen.» Art. 274a Abs. 1 ZGB sieht vor, dass bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen (als den Eltern im rechtlichen Sinne) eingeräumt werden kann, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. 15. Die Vorinstanz hiess am 30. Januar 2019 den (in Form der Vereinbarung vom 30. Januar 2019 formulierten) gemeinsamen Antrag der Parteien zum persönlichen 7 Verkehr zwischen der Berufungsklägerin und den Kindern E.________ und F.________ gut und erhob ihn zum Urteil (vgl. oben E. 10.2). Die Vorinstanz eröff- nete diesen Teilentscheid ohne Begründung. Dem angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2019 (schriftlich begründet am 3. September 2019) lassen sich jedoch die Überlegungen der Vorinstanz entnehmen, von welchen sie sich dabei leiten liess. So führte sie aus (angefochtener Entscheid, E. 15 pag. 129/131), gemäss dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 PartG wäre dafür an sich die Vormundschaftsbehörde sachlich zuständig. Dies gelte grundsätzlich auch, wenn – wie vorliegend – ein Ver- fahren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vor einem Zivilgericht hängig sei. Warum der Zivilrichter in diesem Fall aber nicht auch über das Be- suchsrecht entscheiden könne, sei nicht nachvollziehbar und werde in der Lehre kritisiert. Diese Kritik sei berechtigt. Der persönliche Verkehr zwischen der Beru- fungsklägerin und den Kindern E.________ sowie F.________ sei vorliegend ein wichtiger zu regelnder Bereich im Verfahren betreffend Auflösung der eingetrage- nen Partnerschaft. Damit alle Nebenfolgen der Auflösung geregelt würden und da die von den Parteien geschlossene Vereinbarung klar dem Kindeswohl entspreche, habe das Gericht die Vereinbarung genehmigt. 16. Dagegen bringt die Berufungsklägerin vor, das Gericht hätte zwar bei einer Stief- kindadoption gestützt auf Art. 27a PartG betreffend den persönlichen Verkehr tätig werden können (Berufung, Ziff. 9 pag. 245). Vorliegend sei aber keine Adoption er- folgt, da die Parteien bei Inkrafttreten des neuen Adoptionsrechts längst getrennt gewesen seien (Berufung, Ziff. 7 a.E. pag. 243). Die Vorinstanz habe deshalb die Vereinbarung nicht genehmigen dürfen; sie habe damit Art. 27 Abs. 2 PartG um- gangen (Berufung, Ziff. 10 pag. 245). Die Vereinbarung enthalte denn auch keinen Genehmigungsantrag. 17. Die Berufungsbeklagte wirft der Berufungsklägerin Rechtsmissbrauch und ein Art. 2 ZGB verletzendes Verhalten vor (Berufungsantwort, Rz. 30 pag. 283). Die Berufungsklägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren Ausführungen zum Be- suchsrecht gemacht (Berufungsantwort, Rz. 29 pag. 283). Nach der gerichtlichen Genehmigung der Vereinbarung habe sie sich nicht ablehnend dazu vernehmen lassen. Damit habe sich die Berufungsklägerin eingelassen. Sie berufe sich erst- mals im oberinstanzlichen Verfahren auf die Unzuständigkeit der Vorinstanz. 18. Umstritten ist die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zur Regelung des persön- lichen Verkehrs zwischen der Berufungsklägerin und den Kindern E.________ so- wie F.________. Als Prozessvoraussetzung ist die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Das obere kantonale Gericht prüft nicht nur die eigene sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen, sondern auch die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz (Urteile des Bundesgerichts 4A_100/2016 vom 13. Ju- li 2016 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 142 III 515; 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 III 137; vgl. auch Urteil 4A_429/2018 vom 14. September 2018 E. 4). Es kommt somit nicht darauf an, ob die Rüge der Unzu- ständigkeit überhaupt erhoben wird; damit läuft der Vorwurf, die Berufungsklägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich und verletze Art. 2 ZGB, ins Leere (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 4A_488/2014, a.a.O.). Zudem ist die sachliche Zuständigkeit 8 der Disposition der Parteien entzogen, womit eine Einlassung nicht möglich ist (BGE 142 III 515 E. 2.2.1 S. 516 mit Hinweisen). Damit ist die sachliche Zuständig- keit der Vorinstanz zu prüfen und Art. 27 Abs. 2 PartG auszulegen. 19. 19.1 Massgebend für jede Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der fraglichen Be- stimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen mög- lich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, auf die ihr zugrunde liegenden Wertungen und auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 139 III 368 E. 3.2 S. 372). Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Entschei- dend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermit- teln ist (zum Ganzen: BGE 141 III 84 E. 2 S. 87; 140 III 289 E. 2.1 S. 292; 139 III 78 E. 4.3 S. 1; je mit Hinweisen). 19.2 Der Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 PartG (vgl. oben E. 14) ist klar: Für die Regelung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr ist die «Vormundschaftsbehörde» (Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde) zuständig. Eine Annexzuständigkeit des Gerichts (vgl. Art. 275 Abs. 2 ZGB) ist nicht vorgesehen; ein Verweis auf die Art. 270-327c ZGB besteht nur im Falle einer Stiefkindadoption (Art. 27a PartG). Auch die Botschaft verweist klar und einzig auf die «Vormundschaftsbehörde» (Botschaft vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, BBl 2003 1345 Ziff. 2.3.3). 19.3 In der Lehre wird vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Rege- lung des persönlichen Verkehrs nicht dieselbe Annexzuständigkeit wie im Ehe- schutz- oder Scheidungsverfahren vorgesehen worden sei (ASTRID BOOS-HERS- BERGER/ANDREA BÜCHLER, in: FamKomm Eingetragene Partnerschaft, 2007, N. 45 zu Art. 27 PartG; MYRIAM GRÜTTER/DANIEL SUMMERMATTER, FamPra.ch 2004 S. 465). Eine Annexzuständigkeit des Gerichts wäre aufgrund der Sachnähe und aus prozessökonomischen Gründen angezeigt gewesen (BOOS/BÜCHLER, a.a.O., N. 45 zu Art. 27 PartG). Einerseits könnten sich nämlich an den Kinderbelangen weitere Streitigkeiten entzünden, die sich generell auf die Bereitschaft, zu einer güt- lichen Einigung Hand zu bieten, auswirkten (GRÜTTER/SUMMERMATTER, a.a.O., S. 465). Andererseits könne die Einräumung eines Anspruchs auf persönlichen Verkehr auch Auswirkungen auf den nachpartnerschaftlichen Unterhalt haben: So- weit der nicht sorgeberechtigte Partner Betreuungsaufgaben übernehme, entlaste er den anderen, was dessen Erwerbsfähigkeit erhöhen und die Höhe allfälliger Un- terhaltsbeiträge beeinflussen könne; das Auflösungsgericht vermöge diesem Um- 9 stand nur dann gebührend Rechnung zu tragen, wenn es auch für die Beurteilung der Kinderbelange zuständig sei (GRÜTTER/SUMMERMATTER, a.a.O., S. 466). Die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde (bzw. Kindesschutzbehörde) für Fragen des persönlichen Verkehrs könne somit zu einer unbefriedigenden Gabelung des Rechtswegs führen (BOOS/BÜCHLER, a.a.O., N. 45 zu Art. 27 PartG; ANDREA BÜCH- LER/MARGOT MICHEL, Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare im Überblick, in: Das Bundesgesetz über die einge- tragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern, Stephan Wolf [Hrsg.], 2006, S. 41; GRÜT- TER/SUMMERMATTER, a.a.O., S. 465; JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Zürcher Kommen- tar zum Partnerschaftsgesetz, 2007, N. 23 zu Art. 27 PartG). 19.4 Die in der Lehre zur heutigen Gesetzesregelung geäusserten Bedenken sind zwar überzeugend. Es ergeben sich daraus jedoch keine triftigen Gründe dafür, dass der klare Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 PartG, der durch die Gesetzessystematik und die Botschaft bestätigt wird (oben E. 19.2), nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. So wird denn auch in der Lehre nicht die Ansicht vertreten, nach dem wahren Rechtssinn bestehe eine Annexzuständigkeit des Trennungs- oder Auflö- sungsgerichts. Vielmehr wird davon ausgegangen, nach der geltenden Gesetzes- regelung sei eben in jedem Fall die Kindesschutzbehörde zuständig. 19.5 Die Auslegung von Art. 27 Abs. 2 PartG ergibt somit das klare Ergebnis, dass für die Regelung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr die Kindesschutzbehörde zuständig ist. Im Sinne eines Hinweises an den Gesetzgeber ist festzuhalten, dass die gesetzliche Zuständigkeitsregelung zu unbefriedigenden Situationen führen kann. Wünschenswert wäre eine Annexzuständigkeit des Trennungs- oder Auflö- sungsgerichts. 20. Die Vorinstanz war nach dem Gesagten für die Regelung des persönlichen Ver- kehrs sachlich nicht zuständig. Damit ist ihr Teilentscheid vom 30. Januar 2019 nichtig; die Rechtssicherheit wird vorliegend durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; 138 II 501 E. 3.1 S. 503). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus BGE 145 III 436 E. 4 S. 438 ff.: In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht zwar fest, ein in Verletzung der richterli- chen Kompetenzattraktion ergangener KESB-Entscheid sei nicht nichtig, sei doch der nachträglich eingetretene Zuständigkeitsverlust jedenfalls nicht «offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar» und habe die KESB im Bereich ihrer genuinen Kernzuständigkeit entschieden. Vorliegend ist aber die sachliche Unzuständigkeit zumindest leicht erkennbar und die Vorinstanz hat auch nicht «im Bereich ihrer ge- nuinen Kernzuständigkeit» entschieden. Damit ist die Nichtigkeit des Teilentscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Januar 2019 festzustellen. IV. Unterhalt 21. Die Berufungsklägerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 13 PartG: Die Vor- instanz hätte bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge die Kosten für die beiden 10 Kinder E.________ und F.________ nicht zum Lebensunterhalt der Berufungsbe- klagten i.S.v. Art. 13 PartG rechnen dürfen. 22. Bei Aufhebung des Zusammenlebens setzt das Gericht nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a PartG auf Antrag die Geldbeträge fest, welche die Partnerinnen einander schulden. Diese Geldbeträge werden nach denselben Regeln bestimmt, wie sie für Art. 13 PartG gelten (GIAN BRÄNDLI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Per- sonen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 17 PartG; MICHEL MONTINI, in: LGBT-Recht, Ziegler/Montini/Copur [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, S. 311 N. 109; vgl. auch HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI- MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, N. 22.13). Nach Art. 13 Abs. 1 PartG sorgen beide Partnerinnen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft; im Übrigen gelten die Art. 163-165 ZGB sinngemäss. 23. Die Vorinstanz führte aus (E. 17 pag. 131), in einer eingetragenen Partnerschaft habe das Kind mangels Kindsverhältnis keine eigenen Unterhaltsansprüche ge- genüber der Co-Mutter. Lebe das Kind jedoch mit dem obhutsberechtigten Partner in einem gemeinsamen Haushalt, gehörten die Aufwendungen für das Kind zum Unterhalt der Gemeinschaft nach Art. 13 PartG. Der Bedarf von E.________ und F.________ sei somit beim Bedarf der Gesuchstellerin hinzuzurechnen (E. 18 pag. 133). 24. Die Berufungsklägerin bringt vor, bei der Revision des Adoptionsrechts habe der Gesetzgeber u.a. Art. 17 Abs. 3bis PartG eingefügt, wonach im Falle der Aufhe- bung des Zusammenlebens das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB die nöti- gen Massnahmen treffe, wenn eine Partnerin das minderjährige Kind der anderen adoptiert habe (Stiefkindadoption; Berufung, Ziff. 7 f. pag. 243). Diese Bestimmung sei vorliegend aber gerade nicht anwendbar. Hätte der Gesetzgeber eine allgemei- ne nachpartnerschaftliche Unterhaltspflicht eines homosexuellen oder heterosexu- ellen Partners gegenüber Kindern des anderen Partners begründen wollen, hätte er dies getan (Berufung, Ziff. 9 pag. 243 ff.). Der Gesetzgeber habe aber das Entste- hen von Unterhaltspflichten gegenüber nicht biologischen Kinders eines anderen Partners eindeutig von der vorgängigen Entstehung eines Kindesverhältnisses ab- hängig gemacht. Da vorliegend unbestrittenermassen kein Kindesverhältnis zwi- schen der Berufungsklägerin und den Kindern der Berufungsbeklagten bestehe, falle ein nachpartnerschaftlicher Kinderunterhalt nicht in Betracht (Berufung, Ziff. 10 pag. 245). Die Vorinstanz hätte diesen auch nicht im Rahmen von Art. 13 PartG festsetzen dürfen; die Aufwendungen der Kinder der Berufungsbeklagten müssten in deren Bedarfsrechnung völlig ausser Acht bleiben. 25. In Ergänzung zu Art. 13 PartG (vgl. GRÜTTER/SUMMERMATTER, a.a.O., S. 452; STE- PHAN WOLF/GIAN SANDRO GENNA, in: Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsge- setz, 2007, N. 49 zu Art. 13 PartG) hält Art. 27 Abs. 1 (Teil-)Satz 1 PartG fest, dass eine Partnerin ihrer Partnerin, wenn diese Kinder hat, in der Erfüllung der Unter- haltspflicht in angemessener Weise beisteht. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf Kinder, die – auf Wunsch beider Partnerinnen – während der Dauer der Part- 11 nerschaft geboren wurden (ANDREA BÜCHLER/ROLF VETTERLI, Ehe Partnerschaft Kinder, 3. Aufl. 2018, S. 178; GRÜTTER/SUMMERMATTER, a.a.O., S. 464; SCHWEIG- HAUSER, a.a.O., N. 1, 7 zu Art. 27 PartG; WOLF/GENNA, a.a.O., N. 50 zu Art. 13 PartG). Die gestützt auf Art. 27 PartG zu leistenden Beiträge gehören zum Unter- halt der Gemeinschaft i.S.v. Art. 13 PartG, wenn die Kinder im gleichen Haushalt leben; der nach Art. 13 PartG zu leistende partnerschaftliche Unterhalt umfasst in persönlicher Hinsicht mithin auch Kinder eines Partners, die ständig im gleichen Haushalt leben (BOOS/BÜCHLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 27 PartG; BRÄNDLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 13 PartG; BÜCHLER/VETTERLI, in: FamKomm Eingetragene Partner- schaft, 2007, N. 18 zu Art. 13 PartG [nachfolgend: FamKomm]; EYLEM COPUR, in: LGBT-Recht, Ziegler/Montini/Copur [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, S. 462 N. 23; SCHWEIG- HAUSER, a.a.O., N. 11 zu Art. 27 PartG; ausführlich dazu und gl.M.: WOLF/GENNA, a.a.O., N. 45 ff. zu Art. 13 PartG). 26. Fraglich bleibt damit, ob diese Unterhaltspflicht auch nach der Aufhebung des Zu- sammenlebens besteht. Diese Frage ist zu bejahen: Wer Kinder in den gemeinsa- men Haushalt aufgenommen hat, ist auch nach der Trennung gehalten, Beistand zu leisten; dies auch in finanzieller Hinsicht (BÜCHLER/VETTERLI, FamKomm, a.a.O., N. 12 zu Art. 17 PartG; SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 27 PartG). Bei der Festlegung des allfällig geschuldeten Geldbeitrages nach Art. 17 PartG ist entspre- chend auch der Unterhaltsbedarf des Kindes mit einzubeziehen (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 27 PartG; vgl. auch GRÜTTER/SUMMERMATTER, a.a.O., S. 464). Die Unterhaltspflicht nach Art. 13 PartG (BRÄNDLI, a.a.O., N. 1 zu Art. 13 PartG; WOLF/GENNA, a.a.O., N. 30 zu Art. 13 PartG) und die Beistandspflicht nach Art. 27 PartG (BOOS/BÜCHLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 27 PartG; SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 6 zu Art. 27 PartG) erlöschen erst mit Auflösung der eingetragenen Partner- schaft. Der Anspruch steht dabei der Partnerin zu und kommt dem Kind mittelbar zugute (BÜCHLER/VETTERLI, FamKomm, a.a.O., N. 12 zu Art. 17 PartG; COPUR, a.a.O., S. 462 N. 25; GRÜTTER/SUMMERMATTER, a.a.O., S. 465). 27. Damit hat die Vorinstanz bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu Recht die Kosten für die beiden Kinder E.________ und F.________ zum Lebensunterhalt der Berufungsbeklagten gerechnet. Da die Berufungsklägerin im Übrigen die Be- rechnung des Unterhaltsbeitrags nicht kritisiert, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. V. Prozesskosten 28. Erstinstanzliche Prozesskosten 28.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 28.2 Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Nichtigkeit des Teilentscheids vom 30. Januar 2019 und damit der gerichtlichen Regelung des persönlichen Verkehrs festgestellt; im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. Im vorinstanzli- chen Verfahren haben sich beide Parteien zur Regelung des persönlichen Ver- kehrs geäussert. Die Berufungsklägerin beruft sich erst im oberinstanzlichen Ver- 12 fahren auf die fehlende sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz in diesem Punkt. Es rechtfertigt sich daher nicht, die erstinstanzlichen Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) neu zu verlegen. 29. Oberinstanzliche Prozesskosten 29.1 Im Berufungsverfahren werden die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichts- kosten und der Parteientschädigung – auch in familienrechtlichen Angelenheiten praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 95 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend ist keine Partei mit ihren Rechtsbegehren vollstän- dig durchgedrungen, weshalb beide Parteien anteilsmässig kostenpflichtig werden. 29.2 Die Berufungsklägerin dringt einzig bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz zur Regelung des persönlichen Verkehrs durch. Inhaltlich wird die Re- gelung des persönlichen Verkehrs dadurch nicht verändert, da die Vorinstanz die von den Parteien selbst vereinbarte Regelung übernommen hat. Demgegenüber unterliegt die Berufungsklägerin bei der umstrittenen Festsetzung des Unterhalts, welche in ihren Auswirkungen bedeutsamer ist. Die Prozesskosten sind daher zu ¾ der Berufungsklägerin und zu ¼ der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 29.3 Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus der Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO): 29.3.1 Die Entscheidgebühr richtet sich nach dem Streitwert des Verfahrens (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ und Art. 44 Abs. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). 29.3.2 Da es sich bei der beantragten Aufhebung des Unterhaltbeitrags von CHF 4‘600.00 für die Zeit vom 2. Juli 2017 bis zum 31. August 2018 und von CHF 4‘093.00 ab dem 1. September 2018 um eine monatlich wiederkehrende Leistung handelt, ist dieser Geldbetrag zur Bestimmung des Streitwerts zu kapitalisieren (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Dabei erfolgt in Verfahren nach (Art. 307 i.V.m.) Art. 276 ZPO gemäss Pra- xisfestlegung der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Fe- bruar 2011 eine Kapitalisierung auf das dreifache der jährlichen Leistung (Faktor 36; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 19 104 vom 24. April 2019 E. V.2.1, abrufbar unter: www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit). Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt demnach (rund) 14 Monate x CHF 4‘600.00, ausmachend rund CHF 64‘000.00, und 22 Mo- nate x CHF 4‘093.00, ausmachend rund CHF 90‘000.00, insgesamt rund CHF 154‘000.00. 29.3.3 Gestützt auf den bei einem Streitwert von CHF 154‘000.00 anwendbaren Tarifrah- men von CHF 6‘000.00 bis CHF 40‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. c des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]) werden die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren auf CHF 6‘000.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin zu ¾, ausmachend CHF 4‘500.00, und der Berufungsbeklagten zu ¼, ausmachend CHF 1‘500.00, zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag wird mit dem von der Beru- fungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6‘000.00 verrechnet (Art. 111 13 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 1‘500.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 29.4 Als Parteientschädigung gelten im vorliegenden Fall die Kosten einer berufsmäs- sigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). 29.4.1 Bei einem Streitwert über CHF 100‘000.00 bis CHF 300‘000.00 beträgt das Hono- rar in erstinstanzlichen summarischen Verfahren 30 bis 60 Prozent des Honorars von CHF 7‘900.00 bis CHF 35‘400.00, ausmachend CHF 2‘370.00 bis CHF 21‘240.00 (Art. 41 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 3 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50 Pro- zent davon, ausmachend somit maximal CHF 10‘620.00 (Art. 7 Abs. 1 PKV). Inner- halb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 29.4.2 Rechtsanwältin B.________ macht mit ihrer Kostennote vom 28. Oktober 2019 (pag. 313) ein Honorar von CHF 2‘970.00 (ohne MWST), Auslagen von CHF 72.00 und einen Mehrwertsteuerbetrag von CHF 234.30 (7.7 % auf CHF 3‘043.00) gel- tend, ausmachend insgesamt CHF 3‘276.30. Rechtsanwalt D.________ macht mit seiner Kostennote vom 1. November 2019 (pag. 321) ein Honorar von CHF 6‘060.65 (ohne MWST), Auslagen von CHF 203.10 und einen Mehrwertsteu- erbetrag von CHF 482.30 (7.7 % auf CHF 6‘263.75) geltend, ausmachend insge- samt CHF 6‘746.05. Die geltend gemachten Beträge scheinen angesichts der Be- deutung der Streitsache angemessen. 29.5 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind ¾ der Parteikosten der Beru- fungsbeklagten von CHF 6‘746.05, ausmachend CHF 5‘059.55, der Berufungsklä- gerin aufzuerlegen und ¼ der Parteikosten der Berufungsklägerin von CHF 3‘276.30, ausmachend CHF 819.10, sind der Berufungsbeklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen tragen die Parteien ihre Parteikosten selbst. Die Beträge können verrechnet werden, so dass die Berufungsklägerin der Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4‘240.45 zu bezahlen hat (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 14 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Teilent- scheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Januar 2019 nichtig ist. Im Übri- gen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 6‘000.00, werden zu ¾, ausmachend CHF 4‘500.00, der Berufungsklägerin und zu ¼, ausmachend CHF 1‘500.00, der Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem von der Berufungsklä- gerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 6‘000.00 verrechnet. Die Be- rufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 1‘500.00 zu ersetzen. 3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von ins- gesamt CHF 4‘240.45 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (Einschreiben): - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 26. Februar 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundes- gericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt CHF 154‘000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 15