6. Die D.________ GmbH hat der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren CIV 19 3178 eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 7. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden der C.________ AG und der D.________ GmbH im Umfang von je CHF 1‘500.00 auferlegt und mit den Kostenvorschüssen der Beschwerdeführerin verrechnet. Der Beschwerdeführerin sind CHF 7‘400.00 aus der Gerichtskasse des Obergerichts zurückzuerstatten.