4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 im Verfahren CIV 19 3175 werden der C.________ AG und jene von CHF 1‘000.00 im Verfahren CIV 19 3178 der D.________ GmbH auferlegt und mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschüssen in gleicher Höhe verrechnet. Die C.________ AG und die D.________ GmbH werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin je CHF 1‘000.00 für vorgeschossene erstinstanzliche Gerichtskosten zu bezahlen. 5. Die C.________ AG hat der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren CIV 19 3175 eine Parteientschädigung von CHF 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.