Auch diese Entschädigung erscheint gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 7 zu hoch und ist auf das entsprechend dem Streitwert von CHF 285‘098.00 (pag. 119) maximal vorgesehene Honorar von CHF 2‘000.00 zu kürzen. Demnach hat die unterliegende D.________ GmbH der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ZK 19 471 eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Betreffend Spesen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (E. 35.2 oben). 14 Die Kammer entscheidet: