Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend Auslagen geltend macht, können diese aufgrund der pauschalen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden. 35.3 Im Verfahren ZK 19 471 macht die Beschwerdeführerin wiederum ein Honorar von CHF 16‘287.50 zzgl. Spesen von CHF 4‘650.00 (CHF 750.00 Arrestkosten + CHF 1‘000.00 Einsprachevorschuss + CHF 2‘900.00 Vorschuss Beschwerdeverfahren) geltend (pag. 119). Auch diese Entschädigung erscheint gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 7 zu hoch und ist auf das entsprechend dem Streitwert von CHF 285‘098.00 (pag.