13 Für die vorgeschossenen erst- und oberinstanzlichen Gerichtskosten wird die Beschwerdeführerin mit vorliegendem Entscheid bereits bei der Liquidation der Verfahrenskosten entschädigt. Die Kosten für den Arrestbefehl wird sie im Hauptverfahren (Arrestprosequierung) von der C.________ AG zurückfordern können. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend Auslagen geltend macht, können diese aufgrund der pauschalen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden.