Information + CHF 1‘000.00 Arrestkosten + CHF 1‘000.00 Einsprachevorschuss + CHF 7‘500.00 Vorschuss Beschwerdeverfahren) geltend (pag. 121). Diese Entschädigung erscheint gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 7 zu hoch und ist auf das entsprechend dem Streitwert von CHF 730‘745.00 (pag. 121) maximal vorgesehene Honorar von CHF 3‘250.00 zu kürzen. Demnach hat die unterliegende C.________ AG der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ZK 19 470 eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3‘250.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.