Streitwert zwischen CHF 600‘000.00 bis CHF 1‘000‘000.00 eine solche von CHF 3‘500.00 bis CHF 6‘500.00 vor, wobei die Ansätze in oberer Instanz um 50% zu reduzieren sind. Die erwähnten Ansätze sind Pauschalgebühren, weshalb sie Entschädigungen für allfällig entstandene Auslagen und Mehrwertsteuer bereits umfassen. 35.2 Im Verfahren ZK 19 470 macht die Beschwerdeführerin ein Honorar von CHF 16‘287.50 zzgl. Spesen von CHF 9‘633.00 (CHF 35.00 Betreibungsregisterauszug + CHF 98.00 Wirtschaftl. Information + CHF 1‘000.00 Arrestkosten + CHF 1‘000.00 Einsprachevorschuss + CHF 7‘500.00