BSG 168.11]). Bei Arrestverfahren wird zudem das Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 betreffend Rechtsöffnungsverfahren analog beigezogen, da es sich ebenfalls um eine betreibungsrechtliche Summarsache mit entsprechend begrenzten Verfahrenskosten handelt und sich eine entsprechende Reduktion der Parteikosten rechtfertigt.