35. Die unterliegenden Beschwerdegegnerinnen haben der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. 35.1 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Das Honorar bemisst sich innerhalb des Tarifrahmens nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).