Die Beschwerdeführerin hat für das Verfahren ZK 19 470 einen Kostenvorschuss von CHF 7‘500.00 und für das Verfahren ZK 19 471 einen solchen von 2‘900.00 geleistet, total somit CHF 10‘400.00. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin sind CHF 7‘400.00 aus der Kasse des Obergerichts zurückzuerstatten und die D.________ AG sowie die D.________ GmbH haben der Beschwerdeführerin je CHF 1‘500.00 an vorgeschossenen oberinstanzlichen Gerichtskosten zu ersetzen.