12 34. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.35; GebV SchKG] für die Beschwerdeverfahren ZK 19 470 und ZK 19 471 auf je CHF 1‘500.00, total ausmachend CHF 3‘000.00, bestimmt. Die Beschwerdeführerin hat für das Verfahren ZK 19 470 einen Kostenvorschuss von CHF 7‘500.00 und für das Verfahren ZK 19 471 einen solchen von 2‘900.00 geleistet, total somit CHF 10‘400.00.