Dieses Verhalten ist nicht zu schützen. 29.4 Damit liegen mit den Beschlüssen vom 8. Oktober 2018 und vom 16. Oktober 2018 zwei rechtsgültige Rechtsöffnungstitel vor, welche gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG einen Arrestgrund begründen. 30. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden gutzuheissen. Die angefochtenen Entscheide vom 2. September 2019 (CIV 19 3175 und CIV 19 3178) sind aufzuheben und die Arrestbefehle vom 16. Mai 2019 (CIV 19 2804 und CIV 19 2803) sind durch das Betreibungsamt zu vollziehen. IV.