Auf den Eröffnungsmangel berufen sie sich erst im Zusammenhang mit dem Arrestverfahren. 29.3 Den Beschwerdegegnerinnen wäre zuzumuten gewesen, gegen die Beschlüsse innert der zweimonatigen Rechtsmittelfrist an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu gelangen (vgl. Rechtmittelbelehrungen in Ziffer 24 des Beschlusses vom 8. Oktober 2018 [GB 4 CIV 19 2804] und in Ziffer 27 des Beschlusses vom 16. Oktober 2018 [GB 4 CIV 19 2803]). Dies haben sie jedoch unterlassen. Es erscheint treuwidrig, sich im Nachhinein auf den Eröffnungsmangel der Beschlüsse zu berufen. Dieses Verhalten ist nicht zu schützen.