Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die Zustellung per DHL – also einer privaten Postzustellorganisation – analog einer postalischen Zustellung zu behandeln ist, zumal die Schweizerische Post keine Monopolstellung mehr innehat. Die DHL funktioniert – gleich wie die Schweizerische Post – als Bote von Mitteilungen. Die Zustellung per DHL entspricht in ihren Auswirkungen daher einer Zustellung mit der Schweizerischen Post. Offen bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerinnen auf den Eröffnungsmangel – sich ergebend aus der völkerrechtswidrigen Zustellung – berufen können.