Damit ist die Zustellung der Beschlüsse vom 8. Oktober 2018 und vom 16. Oktober 2018 per DHL unter Würdigung der gesamten Umstände nicht als gravierende Verletzung der schweizerischen Souveränitätsrechte zu werten, welche der Zustellung jede Wirkung versagen würde. 29.2 Die C.________ AG und die D.________ GmbH haben die fraglichen Beschlüsse per DHL erhalten und zur Kenntnis genommen (E. 19 oben). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die Zustellung per DHL – also einer privaten Postzustellorganisation – analog einer postalischen Zustellung zu behandeln ist, zumal die Schweizerische Post keine Monopolstellung mehr innehat.