Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch diejenigen Beschlüsse, mit welchen den Beschwerdegegnerinnen die Unterstützungsgelder von der EU zugesprochen worden sind, per Post oder per DHL zugestellt wurden. Die direkte Zustellung dürfte damit den Gepflogenheiten zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens entsprechen. Damit ist die Zustellung der Beschlüsse vom 8. Oktober 2018 und vom 16. Oktober 2018 per DHL unter Würdigung der gesamten Umstände nicht als gravierende Verletzung der schweizerischen Souveränitätsrechte zu werten, welche der Zustellung jede Wirkung versagen würde.