Ausserdem wird in Ziff. III von Anhang C zum Forschungsabkommen unter dem Titel «Kontrollen an Ort und Stelle» die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen. Diese Kontrollen dienen u.a. der Sachverhaltserhebung im Hinblick auf einen Rückforderungsentscheid der EU.