Die völkerrechtswidrige Zustellung der beiden fraglichen Beschlüsse ist nicht als schwerwiegende Verletzung der Schweizerischen Souveränität zu werten: Zwar lassen sich dem Forschungsabkommen keine direkten Zustellungsvorschriften entnehmen, welche Entscheide der Europäischen Kommission betreffen. Dennoch kann festgestellt werden, dass die Schweiz zugunsten einer einfacheren Zusammenarbeit mit der – heutigen – Europäischen Union (EU) im Forschungsbereich weitgehend auf ihre Souveränitätsrechte verzichtet hat.