Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshofe der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag im Zuge der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.»